Allgemeinverfügung der Gemeinde Teningen über ein Badeverbot für das Badegewässer „Großen Niederwaldsee“ im Ortsteil Köndringen

Die Gemeinde Teningen, Ortspolizeibehörde, erlässt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 3 und 5 Absatz 1 des Polizeigesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Oktober 2020 folgende Allgemeinverfügung:

1. Im Badegewässer „Großer Niederwaldsee“ (siehe Lageplan) ist das Baden aus Gründen des Gesundheitsschutzes mit sofortiger Wirkung verboten.

2. Das Verbot gilt bis zum 30. September 2026.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

4.Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bereitstellung der Verfügung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Teningen (www.teningen.de) als bekanntgegeben (Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 30. Juni 2020).

Begründung:

Aufgrund der routinemäßigen Untersuchung des Badegewässers, wurde festgestellt, dass Cyanobakterien (Blaugrünbakterien) dominant im Wasser vorhanden sind.
Daher sieht es die Gemeinde Teningen, Ortspolizeibehörde, als geeignet, erforderlich und angemessen an das Badeverbot zum Schutz der Badegäste bis zu seinem Widerruf auszusprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Teningen, Riegeler Straße 12, 79331 Teningen, eingelegt werden.

Teningen, den 3. August 2026

Berthold Schuler

Bürgermeister