
SBW-Wegweiser
317 Förderung von Kindertagesbetreuungen
Beschreibung
Der Besuch eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) ist gebührenpflichtig. Diese Gebühr kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn den Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Kind diese Gebühr aufgrund ihres Einkommens nicht zumutbar ist.
Die Kostenübernahme kann nur auf Antrag und in der Regel ab Beginn des Antragsmonats erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher spätestens in dem Monat, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung besucht. Der entsprechende Antrag (s. unter Formulare) ist vollständig ausgefüllt und mit eigenhändiger Unterschrift vorzulegen. Sofern die Leistungen bewilligt werden, ist nach dem Leistungszeitraum (in der Regel Leistungszeitraum = 1 Jahr) ein erneuter Antrag zu stellen. Die Weitergewährung erfolgt folglich wieder ab dem Antragsmonat.
Wird Ihr Kind in Kindertagespflege betreut, ist es möglich auf Antrag finanzielle Unterstützung für Kosten dieser Betreuungsform durch das Jugendamt zu erhalten. Die finanzielle Förderung kann nur auf Antrag und in der Regel ab Beginn des Antragsmonats erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher spätestens in dem Monat, ab dem die Betreuung in Kindertagespflege beginnt. Der entsprechende Antrag (s. unter Formulare) ist vollständig ausgefüllt, unter Beifügung der beiden Anlagen und mit eigenhändiger Unterschrift vorzulegen. Sofern die Leistungen bewilligt werden, ist nach dem Leistungszeitraum (in der Regel Leistungszeitraum = 1 Jahr) ein erneuter Antrag zu stellen. Die Weitergewährung erfolgt folglich wieder ab dem Antragsmonat.
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Fachbereichsleiter Unterhaltsvorschuss / Förderung von Kindertagesbetreuungen
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Förderung von Kindertagesbetreuungen, Systemadministration Prosoz14plus